AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der berbach GmbH

1. Geltung

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der berbach GmbH (nachfolgend »AN« – für Auftragnehmerin genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, AN hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Auftragserteilung

Der Auftraggeber erteilt den Auftrag an die AN durch Genehmigung des Angebots. Die Genehmigung soll in der Regel schriftlich erfolgen. Erfolgt sie mündlich, soll sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden. Die Vertragspartner benennen verbindliche Ansprechpartner. Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht seitens der AN als verbindlich bezeichnet oder bestätigt wurden.

3. Datenschutz, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 BDSG sowie § 4 TDG davon unterrichtet, dass die AN Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, speichert, maschinell verarbeitet und ggfs. zur Auftragsabwicklung an Dritte weitergibt.

Die AN verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder weiterzugeben noch zu verwerten.

AN hat durch geeignete vertragliche Absprachen mit den für sie tätigen Arbeitnehmern sichergestellt, dass sie jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

Entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen treffen ebenso den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von AN, insbesondere bezogen auf die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht beider Vertragspartner währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann als vereinbart, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt. Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass Email ein offenes Medium ist, AN übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit von Emails.

4. Zusammenarbeit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, AN rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, fristgerecht und kostenlos zu liefern.

AN arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, die Interessen des Auftraggebers – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten. AN überwacht – soweit beauftragt – die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen, es steht dabei in ihrem Ermessen, für die Ausführung ihrer Grundleistungen geeignete Dritte heranzuziehen.

5. Angebot und Preise, Präsentation, Reisekosten, Schaltvolumen

Falls schriftlich nicht anders vereinbart, sind die Angebote von AN freibleibend und unverbindlich. Die aufgeführten Preise beziehen sich auf den beschriebenen Leistungsumfang. Ansonsten berechnet die AN ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Honorare.

Die im Angebot aufgeführten Einzel-Preise sind nach Art und Umfang des Gesamtangebotes bemessen und können seitens AN geändert werden, sofern seitens des Auftraggebers nachträglich Änderungen an Einzelposten vorgenommen werden. Eine Auftragsänderung ergibt sich auch, sofern Auftraggeber zusätzliche Arbeiten wünscht (wie z.B. für Entwurfsalternativen, Autorenkorrekturen, Auflagenerweiterungen, Änderung von Entwürfen, Layouts, Druckvorbereitung und -überwachung/-begleitung, Realisierung kundenseitiger Änderungen) bzw. solche Arbeiten innerhalb des Projektverlaufes nötig werden. Für nicht aufgeführten Leistungen ist eine gesonderte Honorierung zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ist dem Auftraggeber in genereller Hinsicht bekannt und die Abrechnung erfolgt auf der Basis der ihm zugänglich gemachten Preisliste von AN bzw. er ist hierauf schriftlich (per Mail genügt) hingewiesen worden.

Wird AN mit einer Präsentation beauftragt, erkennt der Auftraggeber eine angemessene Honorierung der Ausarbeitung der Konzeption an, im Zweifel ein branchenübliches Honorar, auch bei Nichtverwendung der eingereichten Arbeiten oder lediglich erfolgten Beratungen.

Angaben in Katalogen, Prospekten und Unterlagen – wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, aufgeführte Maße und Gewichte – sind unverbindlich und nur zur Information, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

In Abhängigkeit von der Entscheidung des Auftraggebers zu Entwürfen können ggf. zusätzliche Kosten für Bild- und Lizenzbeschaffungen (z. B. Foto- und Autorenhonorare, Schriftlizenzen) und Nutzungsrechte (z. B. für Bild, Text oder Quellcode) sowie für damit verbundene Materialien und Bearbeitungen entstehen.

Reise- und Anfahrtskosten sowie Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit dem Auftraggebe rabgesprochen sind, sind vom Auftraggeber entsprechend einem Kostennachweis zu erstatten, eine Vorschussforderung ist möglich.

6. Stornierung, Preisanpassung

Bei Stornierung eines Auftrags werden dem Auftraggeber die bereits geleisteten Arbeitsstunden zur Vorbereitung, Materialaufwendungen, Buchungs- und Ausfallkosten sowie ein möglicher finanzieller Aufwand durch die geplante Belegung von Ressourcen (ggfs. pauschaliert) sowie Verbindlichkeiten der AN gegenüber Dritten in Rechnung gestellt.

7. Vergütung, Rechnungsstellung, Nutzung über das vertraglich Vereinbarte hinaus, Aufrechnung

Die in den Angeboten und Aufträgen aufgeführten Kosten sind Nettopreise, die Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Die Rechnungsstellung der AN erfolgt positionsbezogen nach Abschluss einzelner Leistungen bzw. angebotener Positionen, die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge auf das Konto der AN zu zahlen.

Erstreckt sich ein Auftrag oder die Erarbeitung einzelner Positionen über längere Zeit oder erfordert die Realisierung hohe finanzielle Vorleistungen, ist die AN jederzeit berechtigt angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der AN verfügbar sein. Kommt eine von der AN ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die die AN oder von ihr beauftragte Dritte nicht zu vertreten haben, nicht zur Durchführung, bleibt der Honoraranspruch der AN davon unberührt.

Bei Zahlungsverzug kann die AN ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen, die Arbeiten unterbrochen und die Lieferfristen entsprechend verlängert werden. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

Werden die beauftragten Leistungen der AN in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist die AN berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Mitwirkungspflichten, Freigabe, Besprechungsprotokolle

Alle Leistungen von AN sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen 5 Werktagen freizugeben, bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Von der AN übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber diesen nicht unverzüglich widerspricht.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle Leistungen, Arbeiten und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber in Haupt- und Nebensache Eigentum der AN. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Auftraggeber die AN unverzüglich schriftlich zu unterrichten und Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der AN unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen.

10. Nutzung von Kundenmaterialien

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der AN zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung nur freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben an denen ihm die erforderlichen Nutzungsrechte zustehen und ggfs. Persönlichkeitsrechte sowie Markenrechte geklärt sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die AN von allen diesbezüglichen Ersatzansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten zur Rechtsverteidigung frei.

11. Urheberrecht, Nutzungsrechte

Alle Leistungen der AN im Rahmen der Beauftragung, wie z. B. Ideen, Konzepte, Entwürfe oder Programmierungen, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt bzw. sofern nicht, gelten die Bestimmungen des UrhG zwischen der AN und dem Auftraggeber auch dann als vereinbart, wenn die nach dem UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Der Verwendungszweck der kreativen Arbeiten erstreckt sich für den Auftraggeber auf alle vereinbarten Werbemedien im Gebiet der BRD. Die AN überträgt dem Auftraggeber laut vertraglicher Vereinbarung die für den speziellen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes explizit vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht, deutschlandweit, für eine Auflage an den Auftraggeber übertragen. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Auftraggeber steht der AN ein umfassender Auskunftsanspruch zu. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist für deren Berechtigung eine neue Vereinbarung sowie zusätzliche Honorierung erforderlich. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den

Auftraggeber an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen, Ergebnissen und Entwicklungen wird die Gewähr seitens der AN nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

Beauftragt die AN Dritte (z. B. Fotografen, Bildagenturen, Autoren, Programmierer), so beziehen sich die Lizenz- und Nutzungsrechte der jeweiligen Leistung ausschließlich auf das beauftragte Angebot der AN. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die jeweilige Leistung für weitere Anwendungen, Auflagen und erweiterte Publikationsradien zu verwenden, bevor er dies schriftlich mit der AN vereinbart hat. Der Auftraggeber stellt die AN auch insofern von allen diesbezüglichen Ersatzansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten zur Rechtsverteidigung frei.

Bearbeitungsrechte werden generell nicht eingeräumt, d.h. alle erbrachten Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert, kopiert bzw. vervielfältigt werden. Jegliche Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig und wird mit einem zusätzlichen Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt.

Die AN hat das Recht auf den Arbeiten, Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber bzw. Rechteinhaber genannt zu werden bzw. die Werbemittel zu signieren. Dies betrifft ebenfalls digitale Produkte und die Berücksichtigung in den Meta-Informationen. Die Nennung als Urheber führt nicht zu einer redaktionellen Verantwortung der AN. Die Signierung und werbliche Verwendung der AN kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen ihr und dem Auftraggebe rausgeschlossen werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die AN zum Schadensersatz.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der AN im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge (z. B. Präsentationen) zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Konzepte, Ideenskizzen, Entwürfe und Alternativen bleiben im Eigentum der AN und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. In der Vergütung eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der AN.

12. Digitale Daten, Arbeitsdateien

Der Kostenvoranschlag/Angebot beinhaltet ausschließlich kreative, grafische und realisierungsspezifische Leistung. Der Auftraggeber hat keine Ansprüche auf offene Arbeitsdateien oder Arbeitsmittel bzw. Zwischenstände oder Besprechungsgrundlagen, die zur Realisierung eines Endergebnisses von der AN erstellt wurden. Hat die AN dem Auftraggeber offene Dateien bzw. editierbare digitale Daten im Entwicklungsprozess zur Verfügung gestellt, ist der Auftraggeber zur Rückgabe und Löschung verpflichtet, wurden sie als Endergebnis zur Verfügung gestellt, dürfen sie nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt, Änderungen daran nur mit vorheriger Zustimmung der AN vorgenommen werden.

13. Korrektur, Produktionsüberwachung

Bei Übernahme der Produktionsüberwachung/-begleitung (im Rahmen der angebotenen und beauftragten Leistung) ist die AN berechtigt, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechend Anweisungen zu geben. Eine reine Produktionsüberwachung erfolgt ausschließlich aufgrund besonderer Vereinbarung.

14. Abnahme, Änderungen durch Auftraggeber, Nachfrist

Der Auftraggeber erteilt der AN innerhalb der Zusammenarbeit Freigaben auf Zwischenschritte bzw. gilt die o.g. Freigabefiktion nach 5 Werktagen. Damit übernimmt er die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung, usw. Diese Teilbereiche gelten als erarbeitet und abgeschlossen. Anschließende Änderungen sind gesondert nach Aufwand (Preisliste) zu vergüten. Die Abnahme durch den Auftraggeber darf nicht aus geschmacklichen bzw. gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, es besteht Gestaltungsfreiheit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der AN. Gerät die AN mit ihren Leistungen in Verzug, ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden.

15. Gewährleistung

Die AN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere die überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind direkt bei Abnahme geltend zu machen. Nicht sofort ersichtliche Beanstandungen müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, höchstens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, Übergabe oder Implementierung, schriftlich beanstandet werden. Danach gilt die Leistung als mangelfrei angenommen.

16. Haftung

Die AN haftet – sofern der Vertrag zwischen Auftraggeber und der AN GmbH keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. Mitarbeiter der AN. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die AN nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden und richten sich in Ihrer Höhe am Auftragsvolumen bzw. an einer Maximalen von 2.500,00 Euro.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die AN, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen die AN resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die AN gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, die AN tritt lediglich als Mittler auf. Sofern sie selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter oder verspäteter Lieferung/Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber stellt die AN von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie aufgrund eines Verhaltens – für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt – stellen. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

Die AN haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen und Diensten enthaltenen Aussagen zu Produkten, Leistungen und Inhalten des Kunden. Die AN haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit sowie Zulässigkeit oder Neuheit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. AN ist insbesondere nicht verpflichtet, Entwürfe juristisch überprüfen zu lassen. Der Auftraggeber stellt die AN insofern von Ansprüchen Dritter frei.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Soweit möglich werden Leistungseinschränkungen in die Zeiträume verlagert, in denen erfahrungsgemäß die Leistungen nicht stark in Anspruch genommen werden.

Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von AN-Diensten durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die AN nicht erfolgt ist, der Höhe nach gleichzusetzen wie die Beauftragungshöhe und nicht mehr als 2.500,00 € beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

17. Verwertungsgesellschaften, KSK

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften abzuführen, von der AN verauslagte Gebühren sind ihr vom Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatendem Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung der AN abgezogen werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

18. Belegmuster

Nach Produktion und Lieferung von beauftragten Kommunikationsmitteln/anderen Produkten werden der AN 5 % der Auflagenhöhe, bei geringen Auflagenhöhen jedoch mind. 5 einwandfreie Exemplare, zum Belegen der Arbeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sie ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und ohne Zustimmung des Auftraggebers zu veröffentlichen, auch im Internet und in Werbepublikationen. Abweichende vertragliche Schweige-Vereinbarungen gelten ausschließlich in schriftlicher Form.

19. Schlussbestimmungen

Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus Verträgen abzutreten.

Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Gesellschaft sofern dies vereinbar ist. Für alle Rechtsfragen aus dem Vertragsverhältnis heraus ist deutsches Recht anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Version 1.0
Berlin, den 01. August 2010
berbach GmbH, Agentur für Design und Medien
Eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregisternummer: HRB 90543
Geschäftsführer: Torsten Alberts